Belegprüfung und Auszahlung
Belegprüfung
Für die Prüfung einschließlich Auszahlung stehen 80 Kalendertage zur Verfügung, wobei diese Frist bis zur vollständigen Vorlage der geforderten Unterlagen unterbrochen wird. Werden Unterlagen oder Erläuterungen angefordert, gewährt die nationale Kontrollinstanz dem Kooperationspartner eine angemessene Frist für die Einreichung von mindestens 5 Kalendertagen.
Ist die Zuschussfähigkeit nicht ausreichend belegt, kann eine Kürzung oder Zurückstellung der Anerkennung bis zur Klärung erfolgen. Zurückgestellte Kosten können erst im Rahmen der Abschlussabrechnung erneut geltend gemacht werden. In dem letzten Abrechnungszeitraum ist keine Zurückstellung von Kosten möglich. Zurückgestellte Kosten werden in EUR umgerechnet, wobei der Wechselkurs anzuwenden ist, der zum Zeitpunkt der ursprünglichen (ersten) Abrechnung der betroffenen Kosten galt.
Der Kooperationspartner ist zur Mitwirkung verpflichtet. Anderenfalls setzt er sich dem Risiko einer Aberkennung von Kosten aus.
Die Kontrollinstanz übermittelt das Prüfergebnis an die Auszahlungsstelle und über das Förderportal an den Kooperationspartner. Der Lead-Partner hat ebenfalls die Möglichkeit, sich über das Ergebnis der Prüfung eines Kooperationspartner im Förderportal zu informieren.
Auszahlung
Die Auszahlungsstelle zahlt die Zuwendung auf das Bankkonto des Lead-Partners aus. Der Lead-Partner ist verpflichtet, die Zuwendung dem berechtigten Kooperationspartner unverzüglich und vollständig (ohne Abzüge, Einbehalte, Abgaben o. Ä.) weiterzuleiten.
Zu diesem Zweck erhält der Lead-Partner über das Förderportal ein Auszahlungsavis mit Einzelheiten zur Auszahlung und Angaben zu dem geprüften Kooperationspartner. Der berechtigte Kooperationspartner wird ebenfalls über das Förderportal über seinen Auszahlungsanspruch informiert.
Hat ein Kooperationspartner Anspruch auf Fördermittel aus dem tschechischen Staatshaushalt, werden diese Mittel nach der Bestätigung des Auszahlungsantrages durch die Auszahlungsstelle der SAB bereitgestellt. Das Ministerium für regionale Entwicklung der Tschechischen Republik überweist diese Mittel in EUR auf das Bankkonto des berechtigten Kooperationspartners. Ist der Kooperationspartner eine gemeinnützige Organisation einer Gebietskörperschaft, werden die Mittel auf das Konto des Gründers überwiesen.
Beim letzten Auszahlungsantrag eines Kooperationspartners nimmt die Auszahlungsstelle einen Einbehalt in Höhe von 20 % des ermittelten Auszahlungsbetrages der letzten Belegliste vor. Der Einbehalt wird erst nach Abnahme des Abschlussberichtes durch die Stelle für die grenzübergreifende Projektprüfung ausgezahlt.
Die letzte Auszahlung an den Lead-Partner erfolgt nach Prüfung aller Auszahlungsanträge der Kooperationspartner durch die nationalen Kontrollinstanzen sowie nach Abnahme des Abschlussberichts durch die Stelle für die grenzübergreifende Projektprüfung.