Nach Projektabschluss

Auch nach Projektabschluss sind Sie zur Einhaltung bestimmter Fristen und Regelungen verpflichtet, wenn diese im § 2a, § 3 oder § 5 des Zuwendungsvertrags geregelt sind.

Ergebnisindikatoren
Die über das Kooperationsprogramm geförderten Projekte sollen nachhaltige Ergebnisse über die Projektlaufzeit hinaus erzielen. Zum Monitoring dienen die sogenannten Ergebnisindikatoren.

Prüfen Sie bitte im § 3 des Zuwendungsvertrages, ob bzw. welche Ergebnisindikatoren einschließlich Zielwerte für Ihr Vorhaben festgelegt wurden und falls Sie die Rolle des Lead‑Partners im Projekt haben, denken Sie bitte daran, für die Ergebnisindikatoren die erreichten Zielwerte samt Nachweisen spätestens ein Jahr nach Projektende (vgl. § 2 des Zuwendungsvertrags) an die SAB zu übermitteln.

Bezüglich der Nachweisführung beachten Sie bitte die Leitfäden zu den Indikatoren auf der Programmhomepage unter Indikatoren | Interreg Sachsen - Tschechien 2021-2027.

Bei Projekten, deren Ergebnisse nach dem Projektende ihre Wirkung entfalten (z. B. Bildungskonzepte), kann eine nachhaltige Nutzung von bis zu 5 Jahren beauflagt werden.

Zweckbindungsfrist
Haben Sie in Ihrem Vorhaben Investitionen nach Ziffer 6.6 oder 6.7 des GUD getätigt, Gegenstände hergestellt, neue Infrastrukturen geschaffen oder IT-Anwendungen/Plattformen entwickelt, wurde für Ihr Vorhaben i. d. R. unter § 2a des Zuwendungsvertrages eine Zweckbindungsfrist festgelegt. Diese verpflichtet Sie, bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist die zweckentsprechende Nutzung und Aufrechterhaltung der aus der Zuwendung finanzierten Investitionen zu gewährleisten. Sie dürfen über sie vor Ablauf der Zweckbindungsfrist auch nicht anderweitig verfügen. Die im Rahmen des Projektes entwickelte IT-Anwendungen/Plattformen sind in Betrieb zu halten und zu aktualisieren.

Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre ab dem Tag der Tätigung der letzten Auszahlung bei der SAB.

Tschechische Kooperationspartner, für die die Zweckbindungsfrist festgelegt wurde, sind verpflichtet, der nationalen Kontrollinstanz regelmäßig (i. d. R. einmal jährlich) einen Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen.

Aufbewahrung von Belegen
Unabhängig davon, ob für Ihr Vorhaben eine Zweckbindungsfrist festgelegt wurde oder nicht, sind Sie verpflichtet, alle Unterlagen grundsätzlich fünf Jahre nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Auszahlung an den Begünstigten erfolgte, aufzubewahren, sofern nicht nach beihilferechtlichen, steuerrechtlichen oder anderen nationalen bzw. europarechtlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

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