Allgemeine Regeln der Förderfähigkeit

Berechnungsgrundlage für die Zuwendung sind die förderfähigen Gesamtkosten. Kosten für ein Projekt sind förderfähig, sofern sie für die Erreichung der Projektziele erforderlich sind, unmittelbar dem Projekt zuzuordnen und im Projektzeitraum entstanden sind. Die Kosten müssen sich auf die im Projektantrag vorgesehenen Aktivitäten beziehen. Die Förderfähigkeit der Kosten setzt die Genehmigung des Projekts durch den Begleitausschuss voraus.

Die Gewährung der Fördermittel erfolgt durch den Abschluss eines Zuwendungsvertrags. Der Vertrag begründet keinen automatischen Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung. Die Kosten werden erst erstattet, wenn die Kontrollinstanz ihre Recht- und Ordnungsmäßigkeit bestätigt hat.

Die Kosten sind nur dann förderfähig, wenn sie in Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften, den nationalen Rechtsvorschriften und den Programmvorschriften stehen und ordnungsgemäß nachgewiesen (außer bei der Nutzung von Pauschalen oder Standardeinheitskosten) wurden.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Wirksamkeit sind zu beachten.1

Der Projektzeitraum beginnt frühestens mit der Einreichung des Projektantrags und beträgt in der Regel drei Jahre.

Die Gewährung einer Förderung für Projekte, deren Umsetzung vor der Einreichung des Projektantrags bereits begonnen wurde, ist ausgeschlossen. Als Beginn des Vorhabens gilt die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.

Bis zum Zeitpunkt der Bewilligung (Unterzeichnung des Zuwendungsvertrags) tragen die Kooperationspartner ihre Kosten auf eigenes Risiko, ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Die für die Antragstellung notwendigerweise anfallenden Kosten für Übersetzungsleistungen sowie für die Projektvorbereitung2 sind bis zu 5 Prozent der förderfähigen Kosten förderfähig. Als Bezugsgröße zur Festsetzung der nachweisbaren Projektvorbereitungskosten ist die Summe aus den Personalstandardeinheitskosten, den Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen, den Kosten für die Ausrüstung und den Kosten für Infrastruktur und Bauarbeiten heranzuziehen, wie sie bei der Bewilligung für jeden Kooperationspartner festgelegt sind. Bei der Berechnung der Pauschalen werden die auf die Projektvorbereitung entfallenden Anteile mit berücksichtigt. Die Projektvorbereitungskosten sind förderfähig, wenn sie ab dem 01.01.2021 entstanden sind und das Vorhaben bewilligt wurde. Eventuelle Änderungen der förderfähigen Kosten während der Projektumsetzung haben keine Auswirkungen auf die Höhe der Projektvorbereitungskosten.

Der Endtermin für die Förderfähigkeit der Kosten bestimmt sich für jedes Projekt durch sein Projektende, welches sich aus dem Zuwendungsvertrag ergibt.

Damit die Kosten förderfähig sind, darf der Leistungszeitraum nicht nach dem Projektende liegen und die Kosten müssen spätestens 30 Tage nach Projektende bezahlt werden.

Eine Gesamtübersicht der förderfähigen Kosten ist hier aufgeführt.

 

1Wirtschaftlichkeitsprinzip: Ein bestimmtes Ergebnis wird mit einem angemessenen Mitteleinsatz erreicht (Minimalprinzip) oder mit den gegebenen Mitteln wird das bestmögliche Ergebnis erreicht (Maximalprinzip).
Sparsamkeitsprinzip: Der Mitteleinsatz wird auf den zur Zielerreichung notwendigen Umfang begrenzt.
Wirksamkeit: Beurteilungskriterium, ob eine Maßnahme geeignet ist, ein vorgegebenes Ziel in einer bestimmten Art und Weise zu erreichen.

2Kosten der Projektvorbereitung sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Projektantrages entstehen, einschließlich der mit der Antragstellung erforderlichen Unterlagen, z. B. Unterlagen zum Bauverfahren, behördliche Genehmigungen, die kostenpflichtig sind, Umweltverträglichkeitsprüfung-Dokumentation, Grundlagenstudie zum Förderantrag, Kosten für Ausschreibungen sowie Personalkosten, wenn diese nicht als Personalkostenpauschale geltend gemacht werden.

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