Unbezahlte freiwillige Arbeit

Sachleistungen können ausschließlich in Form von unbezahlter freiwilliger Arbeit im Rahmen des Eigenanteils erbracht und abgerechnet werden.

Bei der Anwendung der Personalkostenpauschale, der Restkostenpauschale und für Projektpersonal kann keine unbezahlte freiwillige Arbeit geltend gemacht werden.

Die unbezahlte freiwillige Arbeit kann in Höhe des gesetzlich festgelegten Mindestlohns abgerechnet werden.

Die Abrechnung der unbezahlten Arbeit erfolgt auf Stundenbasis, dabei sind in Sachsen höchstens 10 Stunden am Tag förderfähig, in Tschechien entsprechend dem Arbeitsgesetz. Der Nachweis der geleisteten Arbeit erfolgt über Tätigkeitsnachweise.

Unbezahlte freiwillige Arbeit wird bei der Bemessung der Verwaltungskostenpauschale sowie der Reisekostenpauschale nicht berücksichtigt.

Auf deutscher Seite kann die unbezahlte freiwillige Arbeit ausschließlich durch den Begünstigten erbracht werden. Hierunter fallen auch Leistungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder dem bürgerschaftlichen Engagement, ungeachtet hierfür vom Begünstigten tatsächlich geleisteter Aufwandsentschädigungen.

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