Kosten von Infrastruktur und Bauarbeiten

Die Kosten von Infrastruktur und Bauarbeiten beschränken sich auf folgende Kosten:

  • Erwerbskosten für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Gebäude einschließlich Grunderwerbsnebenkosten, soweit dieser Betrag 10 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten1 nicht übersteigt und der Wert der Immobilie in geeigneter Weise nachgewiesen wird, z. B. von einem unabhängigen, qualifizierten Sachverständigen,
  • Baukosten,
  • Baunebenkosten im Freistaat Sachsen in der Regel bis zu 20 Prozent der förderfähigen Baukoste
  • Baunebenkosten in der Tschechischen Republik entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften.

Dem Projektantrag ist ein Nutzungskonzept beizufügen. In diesem ist darzustellen, in welchem Ausmaß die Baumaßnahme im direkten Zusammenhang mit der Erreichung der Projektziele steht. Im Falle einer nicht eindeutigen Zuordenbarkeit der Baumaßnahme zum Vorhaben (z.B. Bau/Sanierung des Dachs oder der Fassade usw. mit anteiligem Nutzen für das Projekt) muss bereits mit Antragstellung eine prozentuale Abgrenzung der Bauleistungen, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehen, erfolgen. Des Weiteren ist darzulegen, wie die geförderte Investition im Projektzeitraum sowie im Zeitraum der Zweckbindung (siehe Ziffer 7.5 des Gemeinsamen Umsetzungsdokuments) zweckentsprechend genutzt wird.

Die Rechnungslegung zwischen den Kooperationspartnern ist ausgeschlossen.

1Die Beschränkung gilt nicht für Umweltschutzvorhaben.

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