Personalkosten

Voraussetzung für die Förderfähigkeit der Personalkosten ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Begünstigten und dem Projektmitarbeiter auf der Grundlage eines Beschäftigungsdokumentes. Als Beschäftigungsdokument gelten Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverträge, Ernennungsbeschlüsse oder gesetzliche Festlegungen sowie sonstige Verträge, aus denen ein Beschäftigungsverhältnis abgeleitet werden kann und deren Zahlungen Lohn- und Gehaltszahlungen gleichgestellt werden können.

Personalkosten werden ausschließlich als Personalkostenpauschale oder als Personalstandardeinheitskosten erstattet. Jeder Kooperationspartner entscheidet bei Antragstellung über die Art der Erstattung seiner Personalkosten. Im Rahmen der Projektumsetzung ist kein Wechsel zwischen den beiden Abrechnungsmethoden möglich.

Über die Standardeinheitskosten bzw. den Pauschalsatz werden die gesamten Bruttoarbeitskosten des Begünstigten abgegolten (Lohn- und Gehaltszahlungen, damit zusammenhängende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und sonstige tarifliche oder betriebsübliche Sonderzahlungen, welche auf Basis eines Beschäftigungsdokumentes
festgelegt sind).

Die Förderung der Personalkosten über die o. g. vereinfachten Kostenoptionen ist obligatorisch, d. h. die Abrechnung von tatsächlich entstanden Personalausgaben ist nicht möglich.

Personalkostenpauschale

Personalkosten werden mit einem Pauschalsatz gefördert. Als Bezugsgröße ist die Summe aus den Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen, den Kosten für die Ausrüstung und den Kosten für Infrastruktur und Bauarbeiten heranzuziehen. Bei der Berechnung der Personalkostenpauschale werden die Kosten, die im Rahmen der Projektvorbereitung entstehen, mit berücksichtigt.

Deutsche Begünstigte, bei denen die Summe aus den vorgenannten Kosten einen Betrag in Höhe von 1.500.000 Euro übersteigt, dürfen die Personalkosten ausschließlich über Standardeinheitskosten geltend machen. Maßgebend für die anzuwendende Abrechnungsmethode ist der Stand zum Zeitpunkt der Bewilligung.

Für deutsche Begünstigte beträgt der Pauschalsatz 20 Prozent.

Wählt ein tschechischer Begünstigter im Projektantrag die Abrechnung der Personalkosten als Pauschale (bis maximal 20 Prozent), wird deren Höhe im Rahmen der Prüfung des Projektantrags überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Wichtig: Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind auch bei der Anwendung von Pauschalen zu beachten.

Das heißt: Pauschalen können nur erstattet werden, wenn die Kosten im Rahmen der Projektumsetzung beim Kooperationspartner anfallen.

Voraussetzung für die Bewilligung sowie die Auszahlung der Personalkostenpauschale ist, dass Ihnen als Kooperationspartner Personalkosten bei der Projektumsetzung entstehen (aus mindestens einem arbeitsrechtlichen Verhältnis).

Die über den Pauschalsatz finanzierten Personalkosten sind nicht nachzuweisen. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, Beschäftigungsnachweise einzureichen.

Voraussetzung: Aus den von Ihnen angegebenen Aktivitäten (im Projektantrag sowie in den Abrechnungsunterlagen, z. B. Sachbericht, Belegliste, Projekt-/Abschlussbericht) lässt sich ableiten, dass Sie eigenes Projektpersonal einsetzen.

In Zweifelsfällen und bei Vor-Ort-Kontrollen können geeignete Nachweise verlangt werden.

Personalstandardeinheitskosten

Personalstandardeinheitskosten werden über Stunden- oder Monatssätze für den Zeitraum der Einsatzdauer der einzelnen Beschäftigten im Projekt gefördert. Die Stunden- und Monatssätze unterscheiden sich national (Deutschland oder Tschechien) nach den Projekttätigkeiten (gemäß den Tätigkeitsprofilen) und nach Kalenderjahr.

Hier finden Sie die Tätigkeitsprofile, die bei der Verwendung der Personalstandardeinheitskosten anzuwenden sind. Bei der Zuordnung deutscher Tarifbeschäftigter zum Tätigkeitsprofil gelten folgende Hinweise.

Hilfsrechner für die Berechnung der Personalkosten nach den Tätigkeitsprofilen finden Sie hier.

Antragsverfahren

Abrechnungsverfahren

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