Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen

Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sind Kosten für Leistungen, die durch Dritte erbracht werden. Die Rechnungslegung zwischen den Kooperationspartnern ist ausgeschlossen.

Diese Kostenposition umfasst folgende Dienstleistungen und Expertisen:

  • Studien, Konzepte und Erhebungen (z. B. Evaluierungen, Strategien, Konzeptpapiere, Planungskonzepte, Handbücher),
  • berufliche Weiterbildung,
  • Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen inklusive Miete für Konferenztechnik,
  • Entwicklung, Änderung und Aktualisierung von IT-Systemen und Websites,
  • Werbung, Werbeartikel, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Information im Zusammenhang mit dem Projekt und verpflichtende Öffentlichkeitsaufgaben1,
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Sitzungen (Miete für Veranstaltungsorte und Technik und damit verbundene externe Serviceleistungen sowie Verpflegung und Unterbringung),
  • Teilnehmergebühren2,
  • Honorare für Vortragende mit spezifischen Fachkenntnissen, externe Sachverständige und Dienstleister inklusive Nebenkosten, soweit sie vertraglich vorher vereinbart wurden (z.B. Fahrt- und Unterbringungskosten),
  • Transportleistungen, die vollständig von Externen erbracht werden (z.B. Bustransfer mit Fahrer),
  • Versicherungen, sofern sie zwingend für die Projektumsetzung erforderlich sind und dem Projekt ausschließlich zuzuordnen sind,
  • Rechtsberatung und Notariatsleistungen, technische und finanzielle Expertise, sonstige Beratungsleistungen, Finanzbuchhaltung durch Externe, sofern sie dem Projekt ausschließlich zuzuordnen sind,
  • Kosten für Künstlerhonorare bis max. 1.000 Euro netto pro Künstler oder Ensemble pro Veranstaltung,
  • Rechte am geistigen Eigentum und Nutzungsgebühren an Verwertungsgesellschaften,
  • sonstige im Rahmen der Vorhaben erforderliche Expertisen und Dienstleistungen.

1Die Anforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit auf Projektebene sind in einem Publizitätsleitfaden veröffentlicht.

2Teilnehmergebühren werden nur für die Personen erstattet, die keine Beschäftigten des Begünstigten sind. Teilnehmergebühren für beim Begünstigten Beschäftigte werden im Sinne einer Verfahrenserleichterung von der Reisekostenpauschale abgedeckt. Dies ist im Prozentsatz für die Reisekostenpauschale berücksichtigt.

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